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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Lieferungen und Leistungen an Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend als Vertragspartner bezeichnet). Sie gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Firma E. Beckmann und dem Vertragspartner, sofern nicht abweichende Vereinbarungen Schriftlich getroffen sind. 1.2 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt die Firma E. Beckmann nicht an, es sei denn, deren Geltung wurde von der Firma E. Beckmann ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Geschäftsbedingungen der Firma E. Beckmann und die Ablehnung abweichender oder entgegenstehender Bedingungen gelten auch dann, wenn die Firma E. Beckmann in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsschluß
2.1 Die Angebote der Firma E. Beckmann sind freibleibend.
2.2 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Firma E. Beckmann nach Eingang einer Bestellung des Vertragspartners eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. Für den Umfang der Leistungspflicht der Firma E. Beckmann ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma E. Beckmann maßgebend.
2.3 Änderungen der Liefergegenstände in Konstruktion, Gestaltung und Material bleiben vorbehalten.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Unterlagen behält sich die Firma E. Beckmann das Eigentum und die ausschließlichen Urheberrechte vor; sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dass im Rahmen dieses Vertrages erworbene Know-how nicht bei der Herstellung, der Montage oder dem Vertrieb von Wettbewerbserzeugnissen einzusetzen. Ein Nachbau – auch in abgewandelter Form – ist während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Liefervertrages über das jeweilige Produkt nicht zulässig, auch wenn keine gewerblichen Schutzrechte an den Produkten bestehen. Im Falle des schuldhaften Verstoßes gegen diese Verpflichtung zahlt der Vertragspartner eine Vertragsstrafe von 50% des letzten Nettojahreseinkaufsvolumens der Firma E. Beckmann für das betreffende Produkt. Die Geltendmachung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens, auch in Form von höheren fiktiven entgangenen Lizenzgebühren, bleibt ausdrücklich vorbehalten; Vertragsstragenzahlungen werden auf den konkreten Schaden angerechnet.
3. Preise Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten.
4. Zahlungen
4.1 Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen hat die Zahlung bei Lieferung zu erfolgen. Die Firma E. Beckmann hat das Recht, an Erstbesteller nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme zu liefern.
4.2 Verzug tritt ein bei Mahnung nach Fälligkeit, jedenfalls aber 14 Tage nach Zugang und Fälligkeit einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Bei Zahlungsverzug hat der Vertragspartner der Firma E. Beckmann vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt der Firma E. Beckmann vorbehalten. Ebenso bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4.3 Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4.4 Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, werden alle Forderungen der Firma E. Beckmann sofort fällig. In diesen Fällen ist die Firma E. Beckmann außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern, sowie nach angemessener, höchstens 14-tägiger Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und Kosten ist die Firma E. Beckmann zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet.
4.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nicht zu. 4.6 Eine Aufrechnung des Vertragspartners mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der Firma E. Beckmann als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Lieferung; Gefahrübergang
5.1 Zum Leistungsumfang der Firma E. Beckmann gehört lediglich die Lieferung der bestellten Ware, nicht deren Montage.
5.2 Alle Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich.
5.3 Höhere Gewalt, sowie unverschuldetes Unvermögen der Firma E. Beckmann oder ihrer Lieferanten, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Werkstoffmangel berechtigen die Firma E. Beckmann nach ihrer Wahl - nebeneinander oder einzeln - die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, die Lieferung befristet oder unbefristet zu kürzen oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
5.4 Der Vertragspartner kann 14 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Firma E. Beckmann schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt die Firma E. Beckmann in Verzug. Der Besteller kann Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn der Firma E. Beckmann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Verzuges kann der Besteller der Firma E. Beckmann schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit dem Hinweis setzen, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung innerhalb einer Woche vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadensersatzansprüche stehen dem Vertragspartner gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma E. Beckmann zu. Die Haftung der Firma E. Beckmann ist der Höhe nach beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung. Das Rücktrittrecht des Bestellers bleibt unberührt.
5.5 Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware ab Lieferwerk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn der Transport auf Fahrzeugen der Firma E. Beckmann erfolgt. Die Firma E. Beckmann bestimmt Versandart und Versandweg. Besondere Anweisungen für den Transport sind vom Kunden schriftlich zu erteilen und für die Firma E. Bechmann nur verbindlich, wenn sie von dieser schriftlich bestätigt worden sind. Die Firma E. Beckmann haftet nicht für die Durchführung des Transports. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden erfolgt nur, wenn der Vertragspartner die Firma E. Beckmann hierzu schriftlich rechtzeitig beauftragt, und zwar auf Kosten des Vertragspartners. Transportschäden muß sich der Vertragspartner sofort beim Empfang vom Transportunternehmen bescheinigen lassen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der der Firma E. Beckmann aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Firma E. Beckmann. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, welche die Firma E. Beckmann gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Auf Verlangen des Vertragspartners ist die Firma E. Beckmann zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Vertragspartner sämtliche mit dem Liefergegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung zur Verfügung stellt.
6.2 Während der Dauer es Eigentumsvorbehaltes ist der Vertragspartner zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes sowie einer Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und nicht im Zahlungsrückstand ist.
6.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma E. Beckmann eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung der Firma E. Beckmann beeinträchtigende Überlassungen des Liefergegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
6.4 Der Vertragspartner tritt zur Sicherung der Forderungen der Firma E. Beckmann alle, auch zukünftige Forderungen gegen Dritte aus der Veräußerung der im Eigentum oder Miteigentum der Firma E. Beckmann stehenden Ware zu einem dem Miteigentum entsprechenden Teil an die Firma E. Beckmann ab. Der Vertragspartner ist zum Einzug der der Firma E. Beckmann zustehenden Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange die Ermächtigung nicht widerrufen ist. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Vertragspartner in Zahlungsrückstand gerät. Soweit der Vertragspartner seine Forderungen aus Weiterverkäufen im Rahmen eines Factoring-Vertrages abtritt, gilt die Zustimmung der Firma E. Beckmann zur Übertragung der Forderung unter folgenden aufschiebenden Bedingungen: Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Firma E. Beckmann die Zusammenarbeit mit einer Factoring-Bank unter Bekanntgabe der Factoring-Bank anzuzeigen. Im Fall des Factoring wird die Forderung des Vertragspartners sofort bei Gutschrifterteilung bzw. bei Zahlung durch das Factoring-Institut fällig. Der Vertragspartner erfüllt aus dem Factoringerlös die Forderung der Firma E. Beckmann aus dem Verkauf der Eigentumsvorbehaltsware.
6.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die zur Geltendmachung der Rechte der Firma E. Beckmann erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie die Drittschuldner von der Abtretung zu benachrichtigen.
6.6 Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die Firma E. Beckmann den Kaufgegenstand herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt die Firma E. Beckmann die Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Vertragspartner unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Vertragspartner. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 Prozent des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma E. Beckmann höhere oder der Vertragspartner niedrigere Kosten nachweist.
6.7 Falls Schecks erfüllungshalber gegeben worden sind, gilt erst deren Einlösung als Tilgung.
6.8 Wird die Wer vermischt oder verbunden, so überträgt der Vertragspartner zur Sicherung der Forderungen der Firma E. Beckmann dieser schon jetzt anteilmäßig das Eigentum an dem entstandenen neuen Produkt unter gleichzeitiger Vereinbarung, daß er die neue Sache für die Firma E. Beckmann mit verwahrt.
6.9 Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände auf ausschließlich ihm gehörenden Grundstück zu montieren oder anderweitig mit diesem zu verbinden. Sollen die gelieferten Gegenstände auf Grundstücken montiert oder mit diesen verbunden werden, die nicht ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen, so tritt der Vertragspartner schon jetzt seine ihm aus der Montage oder Verbindung gegenüber dem oder den Grundstückseigentümern zustehenden Forderungen an die Firma E. Beckmann ab. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Behandlung der abgetretenen Forderungen aus Veräußerungsgeschäften entsprechend.
6.10 Wird die Ware verarbeitet, gilt die Firma E. Beckmann als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Verarbeitung für die Firma E. Beckmann vorzunehmen. Sofern Ware anderer Lieferanten mit verarbeitet wird, beansprucht die Firma E. Beckmann lediglich einen Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Rohstoffe zum Wert des Fertigfabrikats. Im übrigen überträgt der Vertragspartner zur Sicherung der Forderungen der Firma E. Beckmann schon jetzt dem Wert der Lieferung entsprechend das Eigentum an dem entstandenen neuen Produkt unter gleichzeitiger Vereinbarung, daß er die neue Sache für die Firma E. Beckmann mit verwahrt.
6.11 Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
6.12 Übersteigt der Wert der für die Firma E. Beckmann bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, gibt die Firma E. Beckmann auf Verlangen Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.
7. Gewährleistung
7.1 Mängel müssen der Firma E. Beckmann von dem Vertragspartner unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung und unter genauer Angabe des Mangels schriftlich angezeigt werden. Dies gilt auch für den Fall, daß der Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt montiert werden soll.
7.2 Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter Angabe der Gründe zu rügen. Entsprechendes gilt für Rügen hinsichtlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7.3 Gibt der Vertragspartner der Firma E. Beckmann keine Möglichkeit, sich vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere die mangelhafte Ware auf Verlangen nicht unverzüglich zwecks Überprüfung zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
7.4 Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt. Diese darf nur durch die Firma E. Beckmann erfolgen. Bessert der Vertragspartner selbst nach, hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten. Die Firma E. Beckmann hat das Recht, statt der Nachbesserung mangelfreie Ware nachzuliefern.
7.5 Schlägt die Nachbesserung 2 Mal fehl, hat der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
7.6 Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, sofern nicht der Firma E. Beckmann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; ausgenommen hiervon sind Ansprüche bei Tod oder Schädigung von Körper oder Gesundhaeit. Der Umfang des Schadensersatzanspruches ist begrenzt auf den unmittelbaren Schaden und die Höhe des Auftragswertes.
7.7 Bei Mängelrügen ist der Vertragspartner zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes nur in Höhe des geminderten Wertes berechtigt.
7.8 Die Ersatzansprüche des Vertragspartners sind auf die einzelnen schadhaften Teile beschränkt. In dieser Hinsicht gelten die Lieferungen der Firma E. Beckmann als teilbare Leistung.
7.9 Für gebrauchte Ware ist jede Haftung (mit Ausnahme für zugesicherte Eigenschaften) ausgeschlossen.
7.10 Beratungen und Auskünfte erfolgen ohne Gewähr. Etwa mitgelieferte Montageanweisungen sind lediglich anleitende Empfehlungen, deren Benutzung im alleinigen Risikobereich des Vertragspartners liegt. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Montage gültige DIN und EU Vorschriften zu beachten.
8. Verjährung Alle Ansprüche gegen die Firma E. Beckmann verjähren in 24 Monaten seit Lieferung.
9. Gerichtstand, Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Lübeck. Als Gerichtsstand wird ausschließlich Lübeck vereinbart. Im Übrigen gilt dieser Gerichtsstand für den Fall, daß a) der Vertragspartner nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. b) Der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
10. Auslandslieferungen Für die Vertragsbeziehungen mit ausländischen Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei der Auslegung entscheidet der deutsche Wortlaut.
11. Teilunwirksamkeit Falls einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam oder undurchsetzbar werden, wird die Geltung der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen und undurchsetzbaren Bestimmung tritt eine rechtswirksame Regelung, die dem Inhalt der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.